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Der Sortenschutz schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Als Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man den Sortenschutz auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes beim Bundessortenamt beantragen. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges geistiges Eigentumsrecht bzw. geistiges Monopolrecht und nicht um ein Patent. Ein Patent kann zum Schutz von Pflanzensorten und Tierrassen, jedenfalls nach deutschem Patentrecht, nicht erteilt werden. Schutzfähig ist eine Sorte, wenn sie folgende Kriterien der Sortenprüfung erfüllt:

Eine geschützte Sorte darf nur vom Sortenschutzinhaber oder seinem Rechtsnachfolger in Form von Vermehrungsmaterial (Pflanzen, Pflanzenteile einschl. Samen) gewerblich vertrieben werden. Nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf es bei der Verwendung der geschützten Sorte zur Züchtung einer neuen Sorte. Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden unterliegen jedoch besonderem Schutz.

Sortenschutz ist ein Schutzrecht, das es dem Züchter ermöglicht, seine Sorte wirtschaftlich zu verwerten, um damit eine Entlohnung seiner (intellektuellen und finanziellen) Vorleistungen zu erhalten. Der Sortenschutz wird deshalb im Gegensatz zum Patentschutz gerade von kleinen und mittleren Unternehmen beantragt.

Der internationale Sortenschutz (UPOV-Abkommen), der auch in der EU und in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde, beinhaltet ausdrücklich die Möglichkeit, geschützte Sorten ohne Zahlung von Lizenzgebühren zur weiteren Züchtung verwenden zu können. Dies kommt auch und gerade mittelständischen Züchtern zugute. Damit trägt der Sortenschutz auch zum Züchtungsfortschritt und zur Ernährungssicherung in weniger entwickelten Ländern bei.

Generell wirft der Sortenschutz auch ethische Fragen auf, da hier „geistiges Eigentum“ an biologischen Organismen beansprucht wird.

Literatur

 

Quelle: Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Sortenschutz. Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (abgekürzt CC-by-sa-3.0) verfügbar.